Satzung
des
Höseler Bürger- und
Schützenvereins 1965 e.V.
Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 28. Januar 1975
§ 1
Name
Der Verein trägt den Namen:
Höseler Bürger- und Schützenverein 1965 e.V.
§ 2
Sitz
Der Sitz des Vereins ist Ratingen-Hösel.
§ 3
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Förderung der Heimatpflege, der Bildung und des Sports.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Bürgerinnen und Bürger, sowie alle Freunde des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erhoben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung oder der Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt werden. Über die Nichtannahme der Beitrittserklärung oder über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates.
§ 4 A
Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Rechte und Pflichten jugendlicher Mitglieder sind in einer Jugendordnung festzulegen. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung.
§ 5
Beiträge
Der Beitrag ist vierteljährlich im voraus zu zahlen. Für die Beitragszahlung wird unterschieden zwischen
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
Die Höhe der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, der gleichzeitig Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB ist. Jeder der beiden Vorsitzenden kann den Verein alleine vertreten. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand und muss auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen werden. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern nicht ein Viertel der anwesenden aktiven Mitglieder widerspricht. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 3 Wochen zu einer neuen Mitgliederversammlung - mit derselben Tagesordnung – schriftlich einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§ 9
Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift von dem ersten oder zweiten Vorsitzenden und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Schriftführer anzufertigen.
§ 10
Vergütungen
Der Verein darf keine Aufwendungen für solche Zwecke verwenden, die diesem fremd sind. Alle Aufgaben für den Verein werden ehrenamtlich durchgeführt. Aufwendungen können vergütet werden.
§ 11
Vermögen
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 12
Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonders für diesen Zweck einzuberufende, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Kommunalverwaltung Ratingen. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich, nach Einwilligung des Finanzamtes, für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Hösel zu verwenden, entsprechend den kommunalen Grenzen der Gemeinde Hösel vom 31.12.1974, soweit dieses Gebiet mit Ratingen zusammengeschlossen wurde.
§ 13
Eintragung
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ratingen eingetragen.
Ratingen - Ortsteil Hösel, 28. Januar 1975
gezeichnet:
(Heinz D`heil) (Paul Wagener)
In das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Ratingen unter VR 289 eingetragen am 27. Juli 1975
Amtsgericht Ratingen:
(Pauls)
Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
Der Paragraph 4 A wurde auf der Mitgliederversammlung am 30. März 1984 beschlossen.
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Ratingen am 08. Januar 1987.